(1) Der Verein führt den Namen „Köhlerverein Boppard“. Er hat seinen Sitz in Boppard und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die
-Pflege des Köhlerhandwerks und anderer Waldgewerke, insbesondere durch die jährliche Ausrichtung von „Köhlertagen“ mit der Verkohlung eines Meilers
-Wahrung von Flora und Fauna des Waldes sowie die Förderung der biologischen Vielfalt, z. B. durch Pflanzaktionen oder Aufstellen von Informationstafeln
- Umsetzung waldpädagogischer Projekte, beispielsweise durch Informationsveranstaltungen für Kindergartenkinder und Schüler anlässlich der Köhlertage.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Zur Finanzierung der Aufgaben des Vereins werden Beiträge erhoben. Darüber hinaus dienen Spenden und besondere finanzielle Zuwendungen an den Verein der Aufgabenwahrnehmung.
(1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können sein
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen als korporative Mitglieder.
(3) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Vereins und seiner Ziele erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und ist nicht beitragspflichtig.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung jeweils nur eine Stimme, unabhängig von der angeschlossenen Personenzahl.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie die beschlossenen Beiträge zu leisten.
(1) Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Aufnahme ist vom Tag der Antragstellung an wirksam, sofern der Vorstand dem Antrag auf Aufnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages widerspricht.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegen
über dem Vorstand zu erklären ist;
c) durch Streichung, falls ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Verzug ist;
d) durch Ausschluss durch den Vorstand; Grund für den Ausschluss ist insbesondere gröbliche Schädigung der Interessen des Vereins.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss der Mitgliedschaft kann der Betroffene die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Ansprüche des Vereins gegenüber dem Mitglied werden durch dessen Ausscheiden aus dem Verein nicht berührt.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
(3) Gegen das Vermögen des Vereins hat das einzelne Mitglied keine Ansprüche.
(1) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 1. März eines jeden Geschäftsjahres fällig.
(2) Der erste Mitgliedsbeitrag gilt für das Kalenderjahr des Eintritts. Wer im Laufe des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird, hat den Mitgliedsbeitrag für das Jahr voll zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Beirat,
c) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die 1. Vorsitzende/ den 1. Vorsitzenden einmal in jedem Kalenderjahr einberufen. Die 1. Vorsitzende /der 1. Vorsitzende kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Begründung bei der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Übersendung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Weitere Tagesordnungspunkte können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Beitragsänderungen oder eine eventuelle Auflösung des Vereins; Beschlüsse hierzu können nur gefasst werden, wenn diese Tagesordnungspunkte den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt wurden.
(4) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes,
c) Genehmigung der Jahresabrechnung,
d) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das Geschäftsjahr,
f) Beschlüsse über die Höhe des Mitgliederbeitrages,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
h) Entscheidungen über Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der 1. Vorsitzenden /dem 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Dem Vorstand obliegen die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder und die Förderung des Vereinszweckes. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden,
b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister,
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer,
e) den Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende. Zur Vertretung des Vereins sind die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt.
(4) Sitzungen des Vorstandes werden von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Ausnahmsweise können Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern diesem Verfahren von keinem Mitglied des Vorstandes widersprochen wird.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren (Wahlperiode) gewählt.
(2) Nach Ablauf einer Wahlperiode bleibt der alte Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt.
(3) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(4) Die Neuwahl des Vorstandes muss erfolgen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes zurücktreten oder auf Dauer ausfallen.
(1) Beschlüsse in den Versammlungen aller Vereinsorgane werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden und der 1. Schriftführerin
/ dem 1. Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Versammlung des betreffenden Organs zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung ausdrücklich angegeben worden sind.
(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 60 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder auf die Auflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke und im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Dezember 2009 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Boppard, den 22. Dezember 2009